Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2014

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   BVerwG, 15.07.2013 - 9 B 30.13   

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BVerwG, 15.07.2013 - 9 B 30.13 (https://dejure.org/2013,18770)
BVerwG, Entscheidung vom 15.07.2013 - 9 B 30.13 (https://dejure.org/2013,18770)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juli 2013 - 9 B 30.13 (https://dejure.org/2013,18770)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG, Art. 24, Art. 25 BayVwVfG, § 227 AO, § 114 Satz 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO
    Kostenrecht: Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht bei Antrag auf Erlass | Erlass von Bescheidgebühren, Mahngebühren und Säumniszuschlägen Revisibilität des bayerischen Kostengesetzes Intendiertes Ermessen Reichweite des Untersuchungsgrundsatzes Mitwirkungspflicht des ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 16 Abs. 2 Satz 1 KG, Art. 24, Art. 25 BayVwVfG, § 227 AO, § 114 Satz 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO
    Kostenrecht: Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht bei Antrag auf Erlass | Erlass von Bescheidgebühren, Mahngebühren und Säumniszuschlägen Revisibilität des bayerischen Kostengesetzes Intendiertes Ermessen Reichweite des Untersuchungsgrundsatzes Mitwirkungspflicht des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BayKG Art. 16 Abs. 2 S. 1
    Reichweite des behördlichen Untersuchungsgrundsatzes und dessen Verhältnis zur Mitwirkungspflicht der Beteiligten im Verwaltungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2013 - 9 B 30.13
    Schließlich verhilft der - zutreffende - Hinweis darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits Bestimmungen des Landeshaushaltsrechts zur Begründung eines intendierten Ermessens herangezogen habe (vgl. etwa Urteil vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 ), der Beschwerde nicht zum Erfolg, denn sie erkennt selbst, dass das Berufungsgericht die Frage nach einer möglichen Intendierung des Erlassermessens überhaupt nicht thematisiert hat.

    Die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht - nach Zulassung der Revision - berechtigt wäre, die landesrechtliche Norm selbst im Sinne einer Einräumung intendierten Ermessens auszulegen, ohne dabei in Widerspruch zu der das Revisionsgericht grundsätzlich bindenden Auslegung durch das Berufungsgericht zu geraten (vgl. Urteil vom 16. Juni 1997 a.a.O. S. 58), stellt sich daher in dem vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht.

  • BVerwG, 19.03.2009 - 9 C 10.08

    Vorausleistung; Verrechnung; endgültiger Erschließungsbeitrag; Tilgungswirkung;

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2013 - 9 B 30.13
    Die Revisibilität ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht daraus, dass der Bayerische Gerichtshof Art. 16 Abs. 2 Satz 1 BayKG unter Bezugnahme auf eine bundesrechtliche Vorschrift, nämlich "in Anlehnung an § 227 AO ausgelegt" hat, denn hierdurch verwandelt sich die irrevisible Landesnorm nicht in Bundesrecht (vgl. Urteil vom 19. März 2009 - BVerwG 9 C 10.08 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 Rn. 9 und Beschluss vom 21. März 2006 - BVerwG 10 B 2.06 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 25 Rn. 4).

    Aufgrund dieses landesrechtlichen Anwendungsbefehls werden die (an sich bundesrechtlichen) Vorschriften der Abgabenordnung in das Landesrecht inkorporiert und teilen damit dessen Rechtscharakter (stRspr, vgl. Urteile vom 19. März 2009 a.a.O. und vom 27. Juni 2012 - BVerwG 9 C 7.11 - BVerwGE 143, 222 Rn. 10 = Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 206).

  • BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 7.11

    Abwasserbeitrag; kommunaler Abgabenbescheid; rechtsstaatliches

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2013 - 9 B 30.13
    Aufgrund dieses landesrechtlichen Anwendungsbefehls werden die (an sich bundesrechtlichen) Vorschriften der Abgabenordnung in das Landesrecht inkorporiert und teilen damit dessen Rechtscharakter (stRspr, vgl. Urteile vom 19. März 2009 a.a.O. und vom 27. Juni 2012 - BVerwG 9 C 7.11 - BVerwGE 143, 222 Rn. 10 = Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 206).
  • BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 17.09

    Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung des Invests für

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2013 - 9 B 30.13
    Rechtsfragen, die sich für das Berufungsgericht nicht gestellt haben oder auf die dieses nicht entscheidend abgehoben hat, können regelmäßig - und auch hier - nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7 und vom 6. Mai 2010 - 6 B 73.09 -juris Rn. 4 , jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90

    Zulässigkeit von gewerblichen Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen -

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2013 - 9 B 30.13
    Anders wäre es nur dann, wenn das Berufungsgericht die einschlägige Norm des irrevisiblen Rechts dahin ausgelegt hätte, dass deren Inhalt wesentlich durch eine bundesrechtliche Norm bestimmt wird (vgl. etwa Urteile vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 und vom 25. August 1992 - BVerwG 1 C 38.90 - BVerwGE 90, 337 ); diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor.
  • BVerwG, 17.07.1998 - 5 C 14.97

    Sonst eintretende - als Ermessenskriterium.

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2013 - 9 B 30.13
    Damit eröffnet die Vorschrift kein "uneingeschränktes" Nachschieben von Ermessenserwägungen, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessensentscheidung (Urteil vom 17. Juli 1998 - BVerwG 5 C 14.97 - BVerwGE 107, 164 ).
  • BVerwG, 06.05.2010 - 6 B 73.09

    Entlassung aus dem Wehrdienst; fremdenfeindliches Verhalten

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2013 - 9 B 30.13
    Rechtsfragen, die sich für das Berufungsgericht nicht gestellt haben oder auf die dieses nicht entscheidend abgehoben hat, können regelmäßig - und auch hier - nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7 und vom 6. Mai 2010 - 6 B 73.09 -juris Rn. 4 , jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 06.09.1984 - 3 C 16.84

    Jagdrecht - Aussetzung - Nichtjagdbare Tiere - Genehmigungsvorbehalt - Weitere

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2013 - 9 B 30.13
    Anders wäre es nur dann, wenn das Berufungsgericht die einschlägige Norm des irrevisiblen Rechts dahin ausgelegt hätte, dass deren Inhalt wesentlich durch eine bundesrechtliche Norm bestimmt wird (vgl. etwa Urteile vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 und vom 25. August 1992 - BVerwG 1 C 38.90 - BVerwGE 90, 337 ); diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor.
  • BVerwG, 21.03.2006 - 10 B 2.06

    Beitragspflicht für die Herstellung von Wasserversorgungs- bzw.

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2013 - 9 B 30.13
    Die Revisibilität ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht daraus, dass der Bayerische Gerichtshof Art. 16 Abs. 2 Satz 1 BayKG unter Bezugnahme auf eine bundesrechtliche Vorschrift, nämlich "in Anlehnung an § 227 AO ausgelegt" hat, denn hierdurch verwandelt sich die irrevisible Landesnorm nicht in Bundesrecht (vgl. Urteil vom 19. März 2009 - BVerwG 9 C 10.08 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 Rn. 9 und Beschluss vom 21. März 2006 - BVerwG 10 B 2.06 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 25 Rn. 4).
  • BVerwG, 23.01.1984 - 7 B 86.83
    Auszug aus BVerwG, 15.07.2013 - 9 B 30.13
    Maßgebend hierfür sind vielmehr die Umstände des jeweiligen Einzelfalles (ebenso Beschluss vom 23. Januar 1984 - BVerwG 7 B 86.83 - Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 8).
  • OVG Niedersachsen, 11.02.2019 - 13 LB 435/18

    Klage eines Bürgers gegen die Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen

    § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.7.2013 - BVerwG 9 B 30.13 -, juris Rn. 8; Urt. v. 5.9.2006 - BVerwG 1 C 20.05 -, juris Rn. 22 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 03.05.2018 - 13 LB 2/17

    Änderung des Auslegungshorizonts i.R.d. Erteilung der Verpflichtungserklärung

    § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.7.2013 - BVerwG 9 B 30.13 -, juris Rn. 8; Urt. v. 5.9.2006 - BVerwG 1 C 20.05 -, juris Rn. 22 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2014 - 9 B 29.13

    Schmutzwassergebühr; dezentrale Schmutzwasserentsorgung; Grubenentleerung;

    In dem Verfahren OVG 9 B 30.13 (VG 8 K 243/09):.

    Der Kläger hat gegen den Bescheid für 2006 unter dem Aktenzeichen VG 8 K 746/07 (OVG 9 B 29.13), gegen den Bescheid für 2008 unter dem Aktenzeichen VG 8 K 243/09 (OVG 9 B 30.13) Klage erhoben.

    Die Kostenentscheidung im Verfahren OVG 9 B 29.13 beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Kostenentscheidung im Verfahren OVG 9 B 30.13 auf § 155 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 21 GKG.

    Der Streitwert in dem Verfahren OVG 9 B 29.13 wird unanfechtbar auf 447, 30 Euro, der Streitwert in dem Verfahren OVG 9 B 30.13 unanfechtbar auf 422, 45 Euro festgesetzt.

  • VG Arnsberg, 22.08.2019 - 9 K 1968/18
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2013 - 9 B 30.13 -, juris, Rn. 8 sowie Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 -, juris, Rn. 30.
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2014 - 9 B 29.13, 9 B 30.13   

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https://dejure.org/2014,32380
OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2014 - 9 B 29.13, 9 B 30.13 (https://dejure.org/2014,32380)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.09.2014 - 9 B 29.13, 9 B 30.13 (https://dejure.org/2014,32380)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. September 2014 - 9 B 29.13, 9 B 30.13 (https://dejure.org/2014,32380)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 4 KAG BB, § 6 KAG BB, Art 20 Abs 3 GG
    Erhebung von Gebühren für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung (Grubenentleerung); echte Rückwirkung bei Regelungen, die ohnehin gelten; Gebührenbemessung anhand der tatsächlichen Schmutzwasser-Abfuhrmengen; Berücksichtigung von Absetzmengen nur bei Einsatz geeichter ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 88 VwGO, § 155 VwGO, § 21 GKG, § 4 KAG BB, § 6 KAG BB
    Schmutzwassergebühr; dezentrale Schmutzwasserentsorgung; Grubenentleerung; Gebührenbescheid; Teilbestandskraft; ne ultra petita; Benutzungsgebühr; modifizierter Frischwassermaßstab; Absetzungsmenge; Abzugsmenge; Abfuhrbelege; Beweislast; Absetzmengenzähler; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • weka.de (Kurzinformation)

    Grundstücksentwässerungsanlagen - Umgehung des Benutzungszwangs

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.07.2013 - 9 B 30.13

    Reichweite des behördlichen Untersuchungsgrundsatzes und dessen Verhältnis zur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2014 - 9 B 29.13
    In dem Verfahren OVG 9 B 30.13 (VG 8 K 243/09):.

    Der Kläger hat gegen den Bescheid für 2006 unter dem Aktenzeichen VG 8 K 746/07 (OVG 9 B 29.13), gegen den Bescheid für 2008 unter dem Aktenzeichen VG 8 K 243/09 (OVG 9 B 30.13) Klage erhoben.

    Die Kostenentscheidung im Verfahren OVG 9 B 29.13 beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Kostenentscheidung im Verfahren OVG 9 B 30.13 auf § 155 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 21 GKG.

    Der Streitwert in dem Verfahren OVG 9 B 29.13 wird unanfechtbar auf 447, 30 Euro, der Streitwert in dem Verfahren OVG 9 B 30.13 unanfechtbar auf 422, 45 Euro festgesetzt.

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2014 - 9 B 29.13
    Dies kann das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als insoweit ohnehin letztzuständiges Fachgericht auch feststellen und berücksichtigen (vgl. zu rückwirkenden Klarstellungen: BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - juris, Rdnr. 40 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2011 - 9 B 28.09

    Benutzungsgebühr; Abwasser; dezentrale Entsorgung; mobile Entsorgung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2014 - 9 B 29.13
    Überdies ist die schon in der Schmutzwasserentsorgungssatzung vom 18. August 2011 erfolgte Lockerung der Regelungen zu den Absetzmengen erkennbar in Reaktion auf das Urteil des erkennenden Senats vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris, erfolgt, das sich mit älterem Satzungsrecht des hier in Rede stehenden Verbands befasst hat.
  • VG Potsdam, 18.11.2022 - 8 K 1295/19
    Ein vom Satzungsgeber gewählter Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss - wenn auch nicht in jedem Einzelfall - so doch aber im Großen und Ganzen gewährleisten, dass ein Mehr oder Weniger einer Inanspruchnahme auch zu einem verhältnismäßigen Mehr oder Weniger an Gebühr führt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September 2014 - OVG 9 B 29.13 -, juris Rn. 27; Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 15; vgl. auch OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris Rn. 50).

    Auch der Maßstab der Menge des abgefahrenen und in der Kläranlage behandelten Fäkalwassers (Abfuhrmaßstab) wird - für sich betrachtet - allgemein als zulässig erachtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2014 - OVG 9 B 31.13 -, juris Rn. 23; Urteil vom 30. September 2014 - OVG 9 B 29.13 -, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 23, Düwel, in Becker u.a., KAG Bbg, Stand Februar 2020, § 6 Rn. 1044).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2014 - 9 B 31.13

    Kommunalabgabenrecht; Schmutzwassermengengebühr; dezentrale Entsorgung;

    Soweit der Zweckverband in der Regelung über den Gebührensatz (§ 15 Abs. 7 SES 2012) rückwirkend deutlich gemacht hat, dass die Gebühr nicht nur für das Sammeln und die Abfuhr, sondern auch für die Behandlung und Beseitigung des Schmutzwassers erhoben wird, liegt darin keine rückwirkende Ausdehnung des Gebührentatbestandes, sondern in der Tat nur eine Klarstellung dessen, was bei verständiger Auslegung auch schon in den Vorgängersatzungen geregelt gewesen ist (vgl. Urteil des Senats vom 30. September 2014 - OVG 9 B 29.13 -, juris, Rdnr. 20).

    Darüber hinaus sind nach § 15 Abs. 4 und 5 SES 2012 gegebenenfalls auch weitere Mengen abzusetzen (vgl. dazu das Senatsurteil vom 30. September 2014, a. a. O., Rdnr. 23 ff.), was hier aber nicht von Belang ist.

  • VG Cottbus, 09.03.2023 - 6 K 897/19
    Ein solches Missverhältnis liegt vor, wenn die Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs mit Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse innerhalb des Geltungsbereichs der Gebührensatzung es im Großen und Ganzen nicht mehr gewährleistet, dass ein Mehr oder Weniger an Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage auch zu einem verhältnismäßigen Mehr oder Weniger an Gebühr führt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September 2014 - OVG 9 B 29.13 -, juris Rn. 27; Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 15; vgl. auch OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, juris Rn. 50).

    Letztlich wird mithin sowohl für die Entsorgung von abflusslosen Sammelgruben - wie vorliegend - als auch von grundstücksbezogenen Kleinkläranlagen allgemein der Maßstab nach der Menge des abgefahrenen Schmutzwassers und des in der Kläranlage behandelten Fäkalwassers bzw. Fäkalschlamms in der obergerichtlichen Rechtsprechung für zulässig erachtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2014 - OVG 9 B 31.13 -, juris Rn. 23; Urteil vom 30. September 2014 - OVG 9 B 29.13 -, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 23, Düwel, in Becker u.a., KAG Bbg, Stand Februar 2020, § 6 Rn. 1044; vgl. Schmidt, LKV 1998 S. 177, 178; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. November 1991 - 9 L 20/90 -, NVwZ-RR 1992 S. 375; Urteil vom 9. Mai 1995 - 9 K 1947/93 -, NdsVBl.

  • VG Cottbus, 15.02.2018 - 6 K 1647/14

    Erhebung von Wassergebühren; Anschluss an das Leitungsnetz, ungeplanter

    Dass dieser für sich nicht zu beanstanden, insbesondere mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, ist auch für den Bereich der dezentralen Fäkalienentsorgung abflussloser Sammelgruben grundsätzlich anerkannt (vgl. nur OVG Bln- Bbg, Urt. vom 6.7.2011 - 9 B 28.09 -, juris; Urt. vom 21.11.2012 - 9 B 13.12 -, juris; Urt. vom 30.9.2014 - 9 B 29.13 u.a. -, juris; VG Cottbus, Urt. vom 22.11.2006 - 6 K 1091/04 -, S. 9f. des E.A.; Beschl. vom 18.2.2010 - 6 L 152/08 -, juris Rdnr. 10; Beschl. vom 15.4.2010 - 6 L 283/09 -, juris Rdnr. 10; Urt. vom 29.10.2010 - 6 K 576/07 -, juris Rdnr. 16; Urt. vom 5.12.2013 - 6 K 410/11 -, juris Rdnr. 24).
  • VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2334/12

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Die infolge des Redaktionsversehens gegebene ungewollte Regelungslücke ist im Wege der geltungserhaltenden Auslegung zu schließen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September 2014 - OVG 9 B 29.13, OVG 9 B 30.13 -, juris, Rn. 20; vgl. zum Vorrang der geltungserhaltenden Auslegung von Satzungsrecht vor dessen Verwerfung: Urteil der Kammer vom 21. August 2013 - VG 8 K 180/11 -, juris, Rn. 39).
  • VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2819/13

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Die infolge des Redaktionsversehens gegebene ungewollte Regelungslücke ist im Wege der geltungserhaltenden Auslegung zu schließen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September 2014 - OVG 9 B 29.13, OVG 9 B 30.13 -, juris, Rn. 20; vgl. zum Vorrang der geltungserhaltenden Auslegung von Satzungsrecht vor dessen Verwerfung: Urteil der Kammer vom 21. August 2013 - VG 8 K 180/11 -, juris, Rn. 39).
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